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   OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14   

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OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14 (https://dejure.org/2016,33198)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.09.2016 - 8 U 93/14 (https://dejure.org/2016,33198)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. September 2016 - 8 U 93/14 (https://dejure.org/2016,33198)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der der Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts des Leasingnehmers

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts des Leasingnehmers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 280 Abs 1 BGB, § 535 BGB, § 287 ZPO
    Fristlose Kündigung des Kfz-Leasingvertrages durch den Leasinggeber: Abrechnung bei Verletzung des dem Leasingnehmer eingeräumten Drittkäuferbenennungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1
    Leasingvertrag; Abrechnung; Drittkäuferbenennungsrechts; fristlose Kündigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1
    Rechtsfolgen der der Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts des Leasingnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingvertrag vorzeitig gekündigt: Restwertabrechnung möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Leasingvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 51
  • ZMR 2016, 870
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03

    Berechnung des Kündigungsschadens bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    Zunächst ist jedoch der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sie die Rechtsauffassung vertritt, dass bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Restwertabrechnung nicht stattfindet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 -, juris, Rn. 23, vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 -, juris, Rn. 19 und vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 -, juris, Rn. 24), Verwertungsrisiko und Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen und dieser nicht verpflichtet ist, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12 -, juris, Rn. 14).

    Da diese vertragliche Risikoverteilung auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden muss, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 21), spricht alles dafür, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung enthaltene, nur bei vorzeitiger - nicht hingegen bei regulärer - Vertragsbeendigung einen Restwertausgleich vorsehende Klauseln entweder gemäß § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 18; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Juni 2003 - 15 U 29/03 -, juris, Rn. 5) oder aber jedenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 17; OLG Oldenburg, a.a.O.) - und die Klausel "XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des hier zu beurteilenden Leasingvertrages [Anlage K 1] dieses Schicksal teilt.

    Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Verpflichtung verstieß, dem Beklagten als Leasingnehmer die Benennung eines Käufers zu ermöglichen, hat sie - vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.) - den Beklagten im Wege des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn das Fahrzeug zum Verkehrswert (Händlerverkaufspreis) veräußert worden wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. November 1998 - 8 U 3066/97 -, juris, Rn. 33 ff.; LG Halle, Urteil vom 20. September 2002 - 1 S 279/01 -, juris, Rn. 10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 2007 - 2-27 O 495/05 -, BeckRS 2007, 11849).

  • BGH, 14.11.2012 - VIII ZR 22/12

    Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Kilometerabrechnung: Verjährungsfrist für einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    Zunächst ist jedoch der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sie die Rechtsauffassung vertritt, dass bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Restwertabrechnung nicht stattfindet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 -, juris, Rn. 23, vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 -, juris, Rn. 19 und vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 -, juris, Rn. 24), Verwertungsrisiko und Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen und dieser nicht verpflichtet ist, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12 -, juris, Rn. 14).
  • BGH, 24.04.2013 - VIII ZR 265/12

    Kfz-Leasing: Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    Zunächst ist jedoch der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sie die Rechtsauffassung vertritt, dass bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Restwertabrechnung nicht stattfindet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 -, juris, Rn. 23, vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 -, juris, Rn. 19 und vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 -, juris, Rn. 24), Verwertungsrisiko und Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen und dieser nicht verpflichtet ist, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12 -, juris, Rn. 14).
  • BGH, 04.12.1997 - VII ZR 187/96

    Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    abgerechnet wissen will, und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Allgemeine(n) Geschäftsbedingung(en) stellte und sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sein Rechtsnachfolger nicht auf deren Unwirksamkeit berufen können (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96-, juris, Rn. 21 und vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 -, juris, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 24 U 44/01 -, juris, Rn. 82 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 306 Rn. 5).
  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 79/97

    Wirksamkeit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Aufklärungspflichten des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    abgerechnet wissen will, und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Allgemeine(n) Geschäftsbedingung(en) stellte und sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sein Rechtsnachfolger nicht auf deren Unwirksamkeit berufen können (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96-, juris, Rn. 21 und vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 -, juris, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 24 U 44/01 -, juris, Rn. 82 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 306 Rn. 5).
  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00

    Unklarheit eines formularmäßigen Kfz-Leasingvertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    Zunächst ist jedoch der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sie die Rechtsauffassung vertritt, dass bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Restwertabrechnung nicht stattfindet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 -, juris, Rn. 23, vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 -, juris, Rn. 19 und vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 -, juris, Rn. 24), Verwertungsrisiko und Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen und dieser nicht verpflichtet ist, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12 -, juris, Rn. 14).
  • OLG Dresden, 11.11.1998 - 8 U 3066/97

    Restwertausgleichsansprüche aus einem beendeten Teilamortisationsleasingvertrag;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Verpflichtung verstieß, dem Beklagten als Leasingnehmer die Benennung eines Käufers zu ermöglichen, hat sie - vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.) - den Beklagten im Wege des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn das Fahrzeug zum Verkehrswert (Händlerverkaufspreis) veräußert worden wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. November 1998 - 8 U 3066/97 -, juris, Rn. 33 ff.; LG Halle, Urteil vom 20. September 2002 - 1 S 279/01 -, juris, Rn. 10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 2007 - 2-27 O 495/05 -, BeckRS 2007, 11849).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 44/01

    Formularmäßige Vereinbarung der Zurechnung von Willenserklärungen in einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    abgerechnet wissen will, und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Allgemeine(n) Geschäftsbedingung(en) stellte und sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sein Rechtsnachfolger nicht auf deren Unwirksamkeit berufen können (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96-, juris, Rn. 21 und vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 -, juris, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 24 U 44/01 -, juris, Rn. 82 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 306 Rn. 5).
  • OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03

    Schadensersatzanspruch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    Da diese vertragliche Risikoverteilung auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden muss, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 21), spricht alles dafür, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung enthaltene, nur bei vorzeitiger - nicht hingegen bei regulärer - Vertragsbeendigung einen Restwertausgleich vorsehende Klauseln entweder gemäß § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 18; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Juni 2003 - 15 U 29/03 -, juris, Rn. 5) oder aber jedenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 17; OLG Oldenburg, a.a.O.) - und die Klausel "XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des hier zu beurteilenden Leasingvertrages [Anlage K 1] dieses Schicksal teilt.
  • LG Halle, 20.09.2002 - 1 S 279/01

    Verwertung des Leasingwagens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2016 - 8 U 93/14
    Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Verpflichtung verstieß, dem Beklagten als Leasingnehmer die Benennung eines Käufers zu ermöglichen, hat sie - vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.) - den Beklagten im Wege des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn das Fahrzeug zum Verkehrswert (Händlerverkaufspreis) veräußert worden wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. November 1998 - 8 U 3066/97 -, juris, Rn. 33 ff.; LG Halle, Urteil vom 20. September 2002 - 1 S 279/01 -, juris, Rn. 10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 2007 - 2-27 O 495/05 -, BeckRS 2007, 11849).
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